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Satzung

§1

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Taiwanische Gesellschaft e. V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 19646 NZ einge­tragen.

§2

Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

§3

Die Deutsch-Taiwanische Gesellschaft e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Zweck der Deutsch-Taiwanischen Gesellschaft e. V. ist es, das Verständnis für die Fragen der ostasiatischen Region in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Völkerverständigungsgedankens zu fördern. Sie tritt für Aufrechterhaltung, Pflege und Stärkung der vielfältigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik China (Taiwan) ein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung und Intensivierung aller Bestrebungen, die der Vermittlung der chinesischen und taiwanischen Kultur dienen und einen Kulturaustausch zwischen Taiwan und Deutschland ermöglichen.
  • Förderung der Beziehungen zwischen Deutschland und Taiwan in Politik, Wissenschaft und Tourismus.
  • Unterstützung aller Bemühungen, die Beziehungen zwischen Taiwan und Deutschland zu festigen und auszubauen.

Dazu führt sie Informationsveranstaltungen durch, organisiert Vorträge deutscher und ausländischer Wissenschaftler und Politiker, organisiert und beteiligt sich an Ausstellungen über chinesische Kultur sowie an taiwanischen kulturellen Veranstaltungen in Deutschland, gibt Veröffentlichungen in regelmäßiger und unregelmäßiger Form heraus, pflegt den Informationsaustausch mit der Regierung Taiwans und deren Vertretern in sowie mit wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Organisationen in Taiwan und beteiligt sich an politischen, kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen in Taiwan.

§5

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den oben angegebenen Zielen der Gesellschaft bekennt. Die Mitgliedschaft beginnt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann wirksam zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Frist erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche gegen die Gesellschaft.

Der Mitgliedsbeitrag und der ermäßigte Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 5a

Durch Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung Regionalverbände der Deutsch-Taiwanischen Gesellschaft e. V. zulassen. Sie sind an die Satzung der Gesellschaft gebunden. Die Mitgliedschaft in der Deutsch-Taiwanischen Gesellschaft e. V. wird ausschließlich durch den Mitgliedsantrag und seine Annahme durch die Deutsch-Taiwanische Gesellschaft e. V. begründet.

§6

Organe der Gesellschaft sind:

1.         Die Mitgliederversammlung

2.         Der Vorstand

3.         Der Beirat

§7

Die Mitgliedersammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigstens vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Elektronische Zusendung ist zulässig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in welches die Beschlüsse aufzunehmen sind und das von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

§8

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Ein Mitglied kann von mehreren Mitgliedern bevollmächtigt werden. Der von mehreren Mitgliedern Bevollmächtigte kann die betreffenden Stimmen unterschiedlich ausüben. Die Stimmvollmacht kann gegenständlich beschränkt und mit einer Weisung erteilt werden, wie der Bevollmächtigte abzustimmen hat.

Die Beschlussfassung kann durch Initiative des Vorstandes um eine schriftliche Abstimmung ergänzt werden. Die schriftliche Abstimmung wiederum kann auf Initiative des Vorstandes durch ein geeignetes elektronisches Abstimmungstool erfolgen. Bei elektronischer Abstimmung sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vor Abstimmungstermin unter Nennung des Abstimmungsgegenstandes und notwendigen Erläuterungen davon schriftlich oder per elektronischer Post in Kenntnis zu setzen.

Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§9

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen bis zu sechs Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB) durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich.

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

§10

Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Der Beirat wirbt für den Verein und seine satzungsmäßigen Ziele, berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Projektarbeit des Vereins. Er soll Persönlichkeiten umfassen, die aufgrund ihrer Sachkenntnis die deutsch-taiwanische Zusammenarbeit fördern können. Sie werden von der Mit­gliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für zwei Jahre gewählt. Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich statt. Die Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

§11

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§12

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das gesamte Vermögen der Gesellschaft auf das Deutsches Rotes Kreuz e.V. zu übertragen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§13

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespei­cherten Daten sowie Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind und Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.